Gesetzliche Wärmedämmung

Dachdämmung geht nicht einfach so. Es gibt Vorschriften und Bestimmungen zu beachten, und für Gebäude mit energetischer Vorbildfunktion gibt es einen entsprechenden Energieausweis. Die Bundesregierung hat ambitionierte Klimaziele, zu deren Erreichen jedes Haus beitragen muss - entweder beim Neubau oder durch Sanierung.
Im Rahmen der anvisierten Energiewende hat der Gesetzgeber rund um das Thema Wärmedämmung zahlreiche Dachdämmung Vorschriften erlassen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Das in diesem Zusammenhang wichtigste Gesetz ist die Energiesparverordnung, kurz EnEV. In der neuesten Ausgabe der Verordnung, der EnEV 2014, wurden die technischen Anforderungen an Dämmmaßnahmen signifikant verschärft. Die Verordnung gilt sowohl für Wohn- als auch für Bürogebäude und bestimmte Betriebsgebäude.
Mit Wärmedämmung zum Energieausweis
Als wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik soll die Energiesparverordnung dabei helfen, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase bis zum Jahr 2050 auf ein annähernd klimaneutrales Niveau zu senken. Eine der maßgeblichen Stellschrauben ist die Reduzierung der Heizenergie durch fachgerechte Wärmedämmung. Der Energieausweis stellt in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument dar. Mithilfe des Energieausweises werden Gebäude gemäß der EnEV hinsichtlich ihres Energiebedarfs klassifiziert. Die Ausstellung ist bei Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden verpflichtend.
Die EnEV 2014 im Detail
Wenn Sie sich für eine Wärmedämmung der obersten Geschossdecke oder für eine komplette Dachdämmung entscheiden, sind bei der Wahl der Dämmstoffe die gesetzlichen Anforderungen der EnEV und deren Dachdämmung Vorschriften zu berücksichtigen. Unter dem nachstehenden Link finden Sie alle Detailinformationen zur EnEV 2014.
Dachdämmung Vorschriften am Steildach und am Flachdach

Grundsätzlich wird in dem Gesetzeswerk zwischen einer Wärmedämmung am Steildach und am Flachdach unterschieden. Bei einem Steildach werden die Dämmstoffe im Rahmen einer Untersparren-, Zwischensparren- oder Aufsparrendämmung (auch oft genannt Aufdachdämmung) angebracht. Der als U-Wert bezeichnete Wärmedurchgangskoeffizient darf dabei den Höchstwert von 0,24 W/(m²*K) nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bei einem Temperaturunterschied von einem Grad maximal 0,24 Watt an Wärmeenergie pro Quadratmeter verlorengehen dürfen. Wenn Dämmmaßnahmen an einem Flachdach durchgeführt werden, beträgt der maximale U-Wert sogar nur 0,20 W/(m²*K).
Dämmung der obersten Geschossdecke

In Bezug auf die Dämmung der obersten Geschossdecke schreibt die EnEV vor, dass die Pflicht zum Dämmen über den Mindestwärmeschutz gemäß der Norm DIN 4108-2 definiert wird. Wenn der dort definierte Dämmstandard nicht erfüllt ist, muss entweder die oberste Geschossdecke oder das komplette Dach gedämmt werden.
Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis: Wo liegt der Unterschied?

Die Maßnahmen für eine bessere Energieeffizienz in einem Gebäude werden mit dem Energieausweis honoriert. Bei der Erstellung eines Energieausweises zur Bewertung des Bedarfs an Heizenergie wird zwischen Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis unterschieden.
Bedarfsausweise:
- Erfassen den tatsächlich anfallenden Energiebedarf
- Sind im Vergleich zu Verbrauchsausweisen teurer und aufwändiger zu erstellen
- Bei Neubauten muss seit 2014 jeder Eigentümer einen solchen Energiebedarfsausweis vorzeigen können
Energieverbrauchsausweise:
- Werden in der Regel für Bestandsbauten erstellt
- Wenn diese vermietet oder verkauft werden sollen
- Zur Information von Mietern über den zu erwartenden Energiebedarf
- Beantragung steht jedem Hauseigentümer frei
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei Bestandsbauten ein Energiebedarfsausweis erforderlich. Wenn das Gebäude beispielsweise über weniger als fünf Wohnungen verfügt und nicht der Wärmeschutzverordnung von 1997 genügt, muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden.
Die Berechtigung zur Erstellung eines Energieausweises wird ebenfalls in der EnEV geregelt. Hauptberufliche Energieberater sind die erste Anlaufstelle bei der energetischen Bewertung von Gebäuden. Darüber hinaus können auch Handwerker und weitere Personengruppen mit entsprechenden Qualifikationen berechtigt sein, den Ausweis auszustellen.
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